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eu:digitalpolitik:aenderungen_des_anhangs_iii

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Änderungen des Anhangs III

Artikel 7 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) regelt die Änderungen des Anhangs III, der die Anwendungsfälle für Hochrisiko-KI-Systeme enthält.

Artikel 7 (1) → Delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III
Ermächtigt die Kommission, Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für Hochrisiko-KI-Systeme zu ändern.

Artikel 7 (2) → Bewertungskriterien für Änderungen von Anhang III
Listet die Kriterien auf, die bei der Bewertung von Änderungen des Anhangs III berücksichtigt werden müssen.

Artikel 7 (3) → Streichung von Hochrisiko-KI-Systemen aus Anhang III
Ermächtigt die Kommission, Hochrisiko-KI-Systeme aus Anhang III zu streichen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

siehe auch

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 1 → Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die Einstufung und Änderungen von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich der Bedingungen für deren Aufnahme oder Streichung aus Anhang III.

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