Die Verordnung (EU) 2017/2394 regelt die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständig sind. Sie zielt darauf ab, die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
Dieses Kapitel legt den Gegenstand, den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Verordnung fest. Es definiert die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Verstöße gegen das Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen zu verhindern und zu ahnden.
Art. 1 → Gegenstand der Verordnung
Legt die Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen.
Art. 2 → Geltungsbereich der Verordnung
Bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich der Behandlung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen.
Art. 3 → Begriffsbestimmungen der Verordnung
Definiert wesentliche Begriffe wie „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“, „Verstoß innerhalb der Union“, „weitverbreiteter Verstoß“ und andere relevante Begriffe.
Art. 4 → Benachrichtigung über Verjährungsfristen
Regelt die Benachrichtigung der Kommission über die in den Mitgliedstaaten geltenden Verjährungsfristen.
Dieses Kapitel beschreibt die Ernennung der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen sowie deren Befugnisse. Es legt die Mindestbefugnisse fest, die erforderlich sind, um Verstöße zu ermitteln und durchzusetzen.
Art. 5 → Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen
Regelt die Ernennung und Aufgaben der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen.
Art. 6 → Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten
Sichert die effektive Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und anderen Stellen innerhalb der Mitgliedstaaten.
Art. 7 → Funktion der benannten Stellen
Erlaubt den zuständigen Behörden, benannte Stellen zur Sammlung von Informationen und Durchsetzung von Maßnahmen einzusetzen.
Art. 8 → Informationen und Listen
Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Informationen über die zuständigen Behörden und benannten Stellen.
Art. 9 → Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden
Legt die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden fest.
Art. 10 → Ausübung der Mindestbefugnisse
Beschreibt die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse durch die zuständigen Behörden.
Dieses Kapitel beschreibt den Mechanismus der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zu unterstützen.
Art. 11 → Auskunftsersuchen
Regelt die Erteilung von Auskünften zwischen den zuständigen Behörden zur Feststellung und Einstellung von Verstößen.
Art. 12 → Durchsetzungsersuchen
Beschreibt die Maßnahmen, die von den ersuchten Behörden zur Einstellung von Verstößen ergriffen werden müssen.
Art. 13 → Verfahren für Amtshilfeersuchen
Legt das Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen fest.
Art. 14 → Ablehnung eines Amtshilfeersuchens
Definiert die Bedingungen, unter denen ein Amtshilfeersuchen abgelehnt werden kann.
Dieses Kapitel behandelt die koordinierten Maßnahmen bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension.
Art. 15 → Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten
Regelt die einvernehmliche Entscheidungsfindung der betroffenen Behörden.
Art. 16 → Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Beschreibt die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den betroffenen Behörden und der Kommission.
Art. 17 → Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators
Regelt die Einleitung koordinierter Aktionen und die Benennung eines Koordinators.
Art. 18 → Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion
Definiert die Gründe, aus denen eine Teilnahme an koordinierten Aktionen abgelehnt werden kann.
Art. 19 → Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen
Beschreibt die Durchführung von Ermittlungen und Prüfungen im Rahmen koordinierter Aktionen.
Art. 20 → Zusagen bei koordinierten Aktionen
Regelt die Annahme und Überwachung von Zusagen zur Einstellung von Verstößen.
Art. 21 → Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen
Beschreibt die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Einstellung weitverbreiteter Verstöße.
Art. 22 → Abschluss der koordinierten Aktionen
Regelt den Abschluss koordinierter Aktionen und die Information der beteiligten Stellen.
Art. 23 → Rolle des Koordinators
Definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Koordinators bei koordinierten Aktionen.
Art. 24 → Sprachenregelung
Regelt die Sprachvereinbarungen für Mitteilungen im Rahmen koordinierter Aktionen.
Art. 25 → Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern
Legt fest, dass Unternehmer das Recht haben, in der Amtssprache ihres Mitgliedstaats zu kommunizieren.
Dieses Kapitel behandelt die unionsweiten Tätigkeiten zur Förderung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen.
Art. 26 → Warnmeldungen
Regelt die Benachrichtigung über vermutete Verstöße, die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.
Art. 27 → Externe Warnmeldungen
Erlaubt benannten Stellen und anderen Organisationen, externe Warnmeldungen über Verstöße abzugeben.
Art. 28 → Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen
Regelt den Austausch von Informationen zur Erkennung von Verstößen.
Art. 29 → Sweeps
Beschreibt die Durchführung von koordinierten Ermittlungen zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts.
Art. 30 → Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung
Regelt die Koordinierung von Tätigkeiten zur Unterstützung der Ermittlungen und Durchsetzung.
Art. 31 → Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden
Erlaubt den Austausch von Beamten zur Verbesserung der Zusammenarbeit.
Art. 32 → Internationale Zusammenarbeit
Regelt die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zum Schutz der Verbraucherinteressen.
Dieses Kapitel enthält gemeinsame Regelungen zur Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie zur Verwaltung der elektronischen Datenbank.
Art. 33 → Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Regelt die vertrauliche Behandlung und Offenlegung von Informationen.
Art. 34 → Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen
Erlaubt die Verwendung von Informationen als Beweismittel.
Art. 35 → Elektronische Datenbank
Beschreibt die Einrichtung und Verwaltung der elektronischen Datenbank für Mitteilungen.
Art. 36 → Verzicht auf die Erstattung von Auslagen
Regelt den Verzicht auf die Erstattung von Auslagen zwischen den Mitgliedstaaten.
Art. 37 → Prioritätensetzung bei der Durchsetzung
Regelt den Austausch von Informationen über Durchsetzungsprioritäten zwischen den Mitgliedstaaten.
Dieses Kapitel enthält Schlussbestimmungen zur Unterstützung durch einen Ausschuss, zur Berichterstattung und zur Aufhebung der vorherigen Verordnung.
Art. 38 → Ausschuss
Regelt die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss.
Art. 39 → Benachrichtigungen
Regelt die Mitteilung nationaler Rechtsvorschriften und Abkommen an die Kommission.
Art. 40 → Berichterstattung
Beschreibt die Berichterstattung über die Anwendung der Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat.
Art. 41 → Aufhebung
Hebt die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
Art. 42 → Inkrafttreten und Anwendung
Regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung.
a) Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen deutschen Behörde (hier: dem Umweltbundesamt) auf Ersuchen einer für die Verfolgung irreführender Angaben gegenüber Verbrauchern zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: der belgischen Generaldirektion Wirtschaftsinspektion, ADEI) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EU 2017 L 345 S. 1, Consumer Protection Cooperation - CPC-Verordnung) gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen erlassenen Untersagungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine den innerstaatlichen Anforderungen des belgischen Rechts genügende „Grundverfügung“ der ADEI als ersuchende Behörde vorliegt. Die Befugnisse der ersuchenden Behörde ergeben sich vielmehr ebenso wie diejenigen der ersuchten Behörde unmittelbar aus den Bestimmungen der CPC-Verordnung.1)
Die gegen die im Rahmen eines Verfahrens gemäß der CPC-Verordnung ergangene Beschwerdeentscheidung erhobene Rechtsbeschwerde kann nicht auf eine Verletzung von ausländischem Recht gestützt werden. An die Feststellungen des Beschwerdegerichts, die das Bestehen und den Inhalt des materiellen ausländischen Rechts betreffen, ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr gebunden. Auch die Anwendung ausländischen Rechts durch das Tatgericht kann durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.2)
Allerdings kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, das ausländische Recht sei unter Verletzung der Maßstäbe des § 293 ZPO unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden. Diese Rügemöglichkeit ist indessen beschränkt. Sie besteht nicht, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nachprüfung irrevisiblen ausländischen Rechts bezweckt wird. Außerdem überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob das Tatgericht das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Dabei werden die Grenzen der Ermessensausübung des Tatgerichts durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen.3)
An die Ermittlungspflicht des deutschen Tatgerichts sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende ausländische Recht ist, während es im umgekehrten Fall, in dem eine Norm des ausländischen Rechts - etwa aufgrund einer unionsrechtlichen Harmonisierung - mit einer Vorschrift des inländischen Rechts übereinstimmt, nicht selten naheliegt, dem ausländischen Rechtssatz dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen Vorschrift beizumessen.4)
Bei der für die Irreführungsverbote gemäß Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblichen Frage, wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben versteht, geht es nicht um eine reine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Anwendungsbereich von § 293 ZPO unterfällt. Da die nationalen Gerichte wegen des harmonisierten Begriffs des Durchschnittsverbrauchers in der Regel in gleicher Weise beurteilen dürfen, ob eine Werbeaussage irreführend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848 [juris Rn. 32] - Gut Springenheide und Tusky), genügt es grundsätzlich den Anforderungen des § 293 ZPO, wenn das Tatgericht zum einen die Anschauung des deutschen Durchschnittsverbrauchers feststellt und zum anderen die Feststellung trifft, dass sich die Anschauungen des Durchschnittsverbrauchers in einem anderen Mitgliedstaat davon nicht entscheidungserheblich unterscheiden.5)
→ Verbraucherschutzrecht
Umfasst eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen, die darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten zu stärken und zu harmonisieren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de