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eu:besondere_bedingungen_fuer_naehrwertbezogene_angaben

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Art. 8 der Verordnung (EG) 1924/2006

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.1)

Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.2)

Stellen zusätzliche Angaben wie 14G PROTEIN und 14g PROTEIN pro Becher zu einem mit High Protein beworbenen Lebensmittel keine nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit ihrem Anhang zulässigen Konkretisierungen der nährwertbezogenen Angabe dar, ist ihre Verwendung bei der Kennzeichnung des Lebensmittels im Hinblick auf Art. 30 Abs. 3 LMIV nach § 3a UWG unlauter.3)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.4)

Vorlagefrage 1: Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Nährstoff durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt?5)

Vorlagefrage 2: Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird, muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?6)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung (HCVO)
Regelt die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.

1) , 2)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe
3)
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - High Protein
4) , 5) , 6)
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZR 2/25 – High Protein
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