Artikel 4 der CPC-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2394) legt die Anforderungen fest, dass die zentrale Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaates die Kommission über die in ihrem Staat geltenden Verjährungsfristen benachrichtigt. Diese Informationen helfen der Kommission, eine Übersicht zu erstellen und sie den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.
Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine Übersicht der übermittelten Verjährungsfristen und stellt sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.
CPC-Verordnung, Kapitel I → Einleitende Bestimmungen
Legt den Gegenstand, den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Verordnung fest.
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