Artikel 3 der CPC-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2394) definiert wesentliche Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden.
Art. 3 Nr. 1 → Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen
Definiert die relevanten Verordnungen und Richtlinien des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen.
Art. 3 Nr. 2 → Verstoß innerhalb der Union
Beschreibt, was einen Verstoß innerhalb der Union ausmacht.
Art. 3 Nr. 3 → Weitverbreiteter Verstoß
Erläutert die Definition weitverbreiteter Verstöße gegen das Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen.
Art. 3 Nr. 4 → Weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension
Definiert Verstöße, die in mehreren Mitgliedstaaten die Verbraucherinteressen in signifikanter Weise beeinträchtigen.
Art. 3 Nr. 5 → Verstöße nach dieser Verordnung
Fasst die Verstöße innerhalb der Verordnung zusammen.
Art. 3 Nr. 6 → Zuständige Behörde
Legt fest, welche Art von Behörde als zuständig angesehen wird.
Art. 3 Nr. 7 → Zentrale Verbindungsstelle
Definiert die zentrale Verbindungsstelle in den Mitgliedstaaten.
Art. 3 Nr. 8 → Benannte Stelle
Beschreibt eine Stelle, die benannt ist, um Verstöße zu untersuchen und zu unterbinden.
Art. 3 Nr. 9 → Ersuchende Behörde
Die Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt.
Art. 3 Nr. 10 → Ersuchte Behörde
Die Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegennimmt.
Art. 3 Nr. 11 → Unternehmer (im Sinne der Verordnung)
Definiert „Unternehmer“ als natürliche oder juristische Personen im geschäftlichen Kontext.
Art. 3 Nr. 12 → Verbraucher (im Sinne der Verordnung)
Definiert „Verbraucher“ als natürliche Personen in nicht-geschäftlichen Kontexten.
Art. 3 Nr. 13 → Verbraucherbeschwerde
Erläutert, was als Verbraucherbeschwerde gilt.
Art. 3 Nr. 14 → Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen
Beschreibt mögliche Schädigungen kollektiver Interessen von Verbrauchern.
Art. 3 Nr. 15 → Online-Schnittstelle
Definiert eine Online-Schnittstelle im Kontext von Verbraucheranliegen.
Art. 3 Nr. 16 → Sweeps
Beschreibt die koordinierten Ermittlungen hinsichtlich der Einhaltung des Verbraucherschutzes.
CPC-Verordnung, Kapitel I → Einleitende Bestimmungen
Legt den Gegenstand, den Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Verordnung fest.
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