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eu:allgemeine_verpflichtung

Allgemeine Verpflichtung

Artikel 3 der Richtlinie 2004/48/EG legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest. Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 3 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Fairness und Gerechtigkeit der Maßnahmen
Erfordert, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sind und keine unnötigen Komplikationen oder Kosten verursachen.

Art. 3 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG schreibt zwar vor, zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wirksame Verfahren einzuführen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen, enthält aber keine Vorschriften für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Urheberrecht. Auch Art. 4 der Richtlinie, der sich auf die zur Beantragung der vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugten Personen bezieht, enthält keine besonderen Vorschriften für Rechtsbehelfe, die von Mitinhabern eingelegt werden.1)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG zielen nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen. Der Unionsgesetzgeber hat sich dabei für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden.2)

Vorbehaltlich der Verpflichtung, Rechtsbehelfe vorzusehen, die nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der betreffenden Rechtsbehelfe festzulegen, und zwar auch in Fällen der Mitinhaberschaft an Rechten des geistigen Eigentums. Diese Modalitäten dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln, und sie dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren; sie müssen zudem in jedem Fall den Anforderungen der Charta der Grundrechte entsprechen, insbesondere ihres Art. 17 über das Eigentumsrecht und ihres Art. 47 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.3)

Ist es mit erheblichen und anhaltenden Schwierigkeiten verbunden, die Miturheber eines Kollektivwerks zu ermitteln und ausfindig zu machen, so ist es geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, wenn die Zulässigkeit einer von Miturhebern zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhobenen Klage davon abhängt, dass der Streit sämtlichen weiteren Miturhebern verkündet wird.4)

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.

1)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 50 und 55 - SACD u.a.
2)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 57 - SACD u.a.; m.V.a. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, Rn. 36 - Constantin Film Verleih; Urteil vom 11. Januar 2024 - C-473/22, Rn. 33 - Mylan
3)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 58 bis 60 - SACD u.a.
4)
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - C-182/24, Rn. 66 - SACD u.a.
eu/allgemeine_verpflichtung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund