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+ | ====== Zweite medizinische Indikation ====== | ||
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+ | **Artikel 54 (5) EPÜ** | ||
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+ | Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in Absatz 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 53 c) genannten Verfahren durch die Absätze 2 und 3 ausgeschlossen, | ||
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+ | Artikel 53 c) S. 2 EPÜ -> [[Stoffe und Stoffgemische]] \\ | ||
+ | Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ | ||
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+ | -> [[Anspruchsfassung in Fällen der zweiten medizinischen Indikation]] \\ | ||
+ | -> [[Schweizerische Anspruchsform]] (historisch) \\ | ||
+ | -> [[Dosierungsanleitung]] \\ | ||
+ | -> [[Nacharbeitbarkeit bei einer medizinischen Verwendung]] \\ | ||
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+ | Patentschutz kommt gemäß Artikel 54 (5) EPÜ für jede spezifische Anwendung eines Stoffs in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers in Betracht, sofern diese neu und erfinderisch ist.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13 - Kollagenase I)) | ||
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+ | Anders als das EPÜ 1973, das keine diesbezügliche Vorschrift enthielt, erlaubt Artikel 54 (5) EPÜ nun ausdrücklich | ||
+ | weiteren Patentschutz für Stoffe oder Stoffgemische, | ||
+ | der Technik gehört.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Die fiktive Neuheit und damit gegebenenfalls auch | ||
+ | die erfinderische Tätigkeit leitet sich nicht vom Stoff oder Stoffgemisch als solchem ab, sondern von dem Zweck, für den der | ||
+ | beanspruchte Stoff bzw. das beanspruchte Stoffgemisch bestimmt ist, | ||
+ | also von seiner beabsichtigten therapeutischen Verwendung.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Darüber, wie die weitere therapeutische Anwendung eines bereits als | ||
+ | Arzneimittel bekannten Stoffes oder Stoffgemisches beschaffen sein muss, um nach Artikel 54 (5) EPÜ schutzwürdig zu sein, sagt der Artikel allerdings nicht mehr, als dass sie spezifisch sein muss. | ||
+ | Insbesondere definiert er keinen Grad der Unterscheidbarkeit, | ||
+ | Gegenteil, dass Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung (englische Fassung: "any specific use") patentierbar sind, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Eine solche Verwendung kann entweder eine neue Indikation im strengen Sinne sein (d. h. eine Krankheit, die noch nicht | ||
+ | mit dem beanspruchten Stoff oder Stoffgemisch | ||
+ | behandelt wurde) oder ein oder mehrere Schritte, die ihrer Natur nach zu einem therapeutischen Verfahren gehören, das als solches nicht beansprucht werden darf.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Wenn die Verwendung eines Arzneimittels bei der Behandlung einer Krankheit bereits bekannt ist, schließt Artikel 54 (5) | ||
+ | EPÜ nicht aus, dass dieses Arzneimittel zur Verwendung bei einer anderen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert wird.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) | ||
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+ | Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, | ||
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+ | Die Patentierbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | Das nachträgliche Auffinden der biologischen Zusammenhänge, | ||
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+ | Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts war die medizinische Anwendung eines Stoffs oder Stoffgemischs schon nach der bis 12. Dezember 2007 geltenden Fassung des Europäischen Patentübereinkommens auch dann dem Patentschutz zugänglich, | ||
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+ | Die Große Beschwerdekammer hat entschieden, | ||
+ | Nach beiden Fassungen des Übereinkommens ist Patentschutz auch dann nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | Für Anleitungen, | ||
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+ | Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts kommt Patentschutz nicht nur für Anwendungen zur Behandlung einer anderen Krankheit oder mit einer anderen Dosierung in Betracht. Vielmehr reicht es aus, wenn die Anwendung sich von im Stand der Technik bekannten Anwendungen unterscheidet - also neu ist - und wenn sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Deshalb wurde zum Beispiel Schutz gewährt, wenn die Anwendung eine neue Gruppe von behandelten Patienten, eine neue Verabreichungsart oder eine andere technische Wirkung betraf.((BGH, | ||
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+ | Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts kommt Patentschutz nicht nur für Anwendungen zur Behandlung einer anderen Krankheit oder mit einer anderen Dosierung in Betracht. Vielmehr reicht es aus, wenn die Anwendung sich von im Stand der Technik bekannten Anwendungen unterscheidet - also neu ist - und wenn sie auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Deshalb wurde zum Beispiel Schutz gewährt, wenn die Anwendung eine neue Gruppe von behandelten Patienten, eine neue Verabreichungsart oder eine andere technische Wirkung betraf. Für das deutsche Patentrecht gilt nichts anderes.((BGH, | ||
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+ | Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG [-> [[Chirurgische oder therapeutische Verfahren]]] und Art. 53 Buchst. c EPÜ [-> [[EP: | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Entdeckung, dass ein bestimmter Wirkstoff einem bei einer bestimmten Krankheit auftretenden pathologischen Zustand entgegenwirkt, | ||
+ | begründen, wenn es im Stand der Technik bekannt war, an dieser Krankheit leidende Patienten zur Linderung der Krankheitssymptome mit dem Wirkstoff zu behandeln, und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noch | ||
+ | eine Patientengruppe als erfolgreich behandelbar aufgezeigt wird, die mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Präventive Antibiotikabehandlung; | ||
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+ | Für den Einsatz eines Wirkstoffs zu präventiven Zwecken kann nichts anderes gelten. Der Einsatz eines Wirkstoffs zur Prävention einer Krankheit, die sich noch nicht manifestiert hat, ist danach nicht neu, wenn die Kriterien, an deren Vorliegen das Patent die erfindungsgemäße Präventionswirkung knüpft, bereits im Stand der Technik als Kriterien für die Verabreichung des Wirkstoffs herangezogen worden sind, und weder eine neue Art und Weise der Wirkstoffgabe gelehrt noch eine Patientengruppe als erfolgreich behandelbar aufgezeigt wird, die | ||
+ | mit dem Wirkstoff bislang nicht behandelt worden ist.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 107/19 - Präventive Antibiotikabehandlung)) | ||
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+ | Die Erkenntnis, dass eine vorbekannte Verwendung eines Wirkstoffs zugleich einen weitergehenden (präventiven) Behandlungszweck erfüllen kann, stellt für sich gesehen keine neue technische Lehre zum Handeln dar. Eine Verwendung setzt zwar den zielgerichteten Einsatz zur Erzielung der geschützten Wirkung voraus. Ein zielgerichtetes Handeln in diesem Sinne hat aber nicht zur Voraussetzung, | ||
+ | geschützte Wirkung herbeizuführen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 53 c) S. 2 EPÜ -> [[Stoffe und Stoffgemische]] \\ | ||
+ | Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ | ||
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+ | § 3 (4) PatG -> [[Patentrecht: |
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