Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Themenblock stellt die zweistufige Prüfungslogik bei der Beurteilung unzulässiger Erweiterung dar: zunächst die Ermittlung des tatsächlich beanspruchten technischen Gegenstands durch Auslegung, anschließend der Abgleich mit der ursprünglichen Offenbarung.
Bei der Beurteilung, ob eine Änderung zu unzulässiger Erweiterung führt, wird im Allgemeinen ein zweistufiger Ansatz verfolgt: In einem ersten Schritt werden die Patentansprüche aus der Sicht der Fachperson und unter Heranziehung der Beschreibung in unterschiedlichem Umfang ausgelegt, um den durch die Änderung bestimmten Gegenstand zu ermitteln; in einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der so ermittelte Gegenstand des geänderten Anspruchs über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.1)
Das Wesen der Prüfung, ob sich der Gegenstand eines geänderten Anspruchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus erstreckt, besteht darin festzustellen, ob er möglicherweise Ausführungsformen umfasst, die sich der Beschreibung, den Zeichnungen und den Ansprüchen der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht entnehmen lassen; in einem solchen Fall würden Art. 123(2) EPÜ und Art. 100(c) EPÜ ihrer Bedeutung und ihres Zwecks beraubt.2)
In Anknüpfung an frühere Entscheidungen, in denen ein einheitliches System für die Beurteilung nach den Artikeln 54, 76 Absatz 1, 87 bis 89 und 123 Absatz 2 EPÜ herausgearbeitet wurde, wird davon ausgegangen, dass die in G 1/24 entwickelten Grundsätze zur Rolle der Beschreibung bei der Anspruchsauslegung auch für die Prüfung der Anforderungen der Artikel 76 Absatz 1 und 123 Absatz 2 EPÜ gelten.3)
Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Erweiterung
Bildet den Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung und zielt auf die Vermeidung von Änderungen ab, die über die ursprünglich eingereichte Offenbarung hinausgehen.
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