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ep:zwei-huerden-ansatz
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Zwei-Hürden-Ansatz

Als Zwei-Hürden-Ansatz wird bei computerimplementierten Erfindungen die doppelte Prüfung bezeichnet — zum einen auf Schutzfähigkeit nach Art. 52 EPÜ [→ Patentierbare Erfindungen], zum anderen auf erfinderische Tätigkeit nach Art. 56 EPÜ [→ Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit] nach den Comvik-Kriterien.1)

Das Verhältnis der beiden Hürden zueinander mag sich verschoben haben: Die Schutzfähigkeitshürde des Art. 52 EPÜ lässt sich leichter nehmen, während die Hürde der erfinderischen Tätigkeit des Art. 56 EPÜ höher liegt.2)

Der Zwei-Hürden-Ansatz umfasst faktisch drei Schritte: Die Feststellung, ob ein Merkmal zum technischen Charakter der Erfindung beiträgt, bildet einen Zwischenschritt zwischen der Prüfung der Schutzfähigkeit der Erfindung nach Art. 52 EPÜ und der Prüfung, ob die Erfindung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruht.3)

siehe auch

Art. 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit und die erste Hürde der Schutzfähigkeit.

Art. 56 EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Regelt die zweite Hürde der erfinderischen Tätigkeit.

COMVIK-Ansatz
Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bei Ansprüchen mit technischen und nichttechnischen Merkmalen.

Technischer Charakter
Technizität als Voraussetzung einer Erfindung und Zwischenschritt des Zwei-Hürden-Ansatzes.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. März 2021 – G 1/19 – Simulationsverfahren
2) , 3)
G 1/19
ep/zwei-huerden-ansatz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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