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ep:zustellung_an_den_vertreter

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Zustellung an den Vertreter

Regel 130 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist.

Regel 130 (1) EPÜ

Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

Bei europäischen Direktanmeldungen oder wenn es als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, sendet das EPA Mitteilungen nur an den zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 EPÜ, sofern ein solcher bestellt worden ist (Regel 130 EPÜ). Dasselbe gilt, wenn für das Verfahren vor dem EPA als Anmeldeamt, als Internationaler Recherchenbehörde (ISA), als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde (SISA) und/oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde (IPEA) ein Anwalt bestellt worden ist (Regel 4.4 d) PCT).1)

Ist ein zugelassener Vertreter bestellt, ist dieser die gegenüber dem Europäischen Patentamt verantwortliche Person für die Anmeldung oder das Patent; seine Kenntnis ist maßgeblich für die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen, etwa des Wegfalls des Hindernisses im Sinne von Regel 136 (1) EPÜ, unabhängig davon, ob Dritte mit der Zahlung von Gebühren betraut sind und welche vertraglichen Vereinbarungen der Anmelder hierzu getroffen hat; der bestellte Vertreter bleibt ungeachtet dessen der einzige Ansprechpartner des Europäischen Patentamts, was sich in Regel 130 (1) EPÜ widerspiegelt, wonach alle Zustellungen, einschließlich solcher zu Gebühren, an den Vertreter zu richten sind.2)

Erhält der bestellte zugelassene Vertreter eine Mitteilung nach Regel 112 (1) EPÜ über einen Rechtsverlust wegen Nichtzahlung von Gebühren, ist die Ursache der Fristversäumnis im Sinne von Regel 136 (1) EPÜ an dem Tag des tatsächlichen Zugangs dieser Mitteilung beim Vertreter beseitigt; dies gilt auch dann, wenn der Vertreter auf ausdrückliche Weisung des Mandanten nicht für die Überwachung und Zahlung von Jahresgebühren zuständig ist und diese Aufgaben anderweitig organisiert sind.3)

siehe auch

Regel 130 EPÜ → Zustellung an Vertreter
Beschreibt die Zustellung an Vertreter.

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 4. September 2014 über die Verwendung von Zustellanschriften in den Verfahren vor dem EPA durch Personen, die ohne zugelassenen Vertreter oder Anwalt handeln
2)
EPA, Entscheidung vom 23.09.2024 – T 1882/23; m.V.a. J 1/20; J 27/90; T 231/23
3)
EPA, Entscheidung vom 23.09.2024 – T 1882/23
ep/zustellung_an_den_vertreter.txt · Zuletzt geändert: von mfreund