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ep:zustaendigkeit_fuer_die_erstattung_technischer_gutachten

Zuständigkeit für die Erstattung technischer Gutachten

Artikel 25 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind.

Artikel 25 (2) EPÜ a.F.

Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

siehe auch

Artikel 25 EPÜ → Technische Gutachten
Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.

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