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ep:zustaendigkeit_fuer_das_verfahren

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Zuständigkeit für das Verfahren

Regel 91 AO EPÜ

Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nach Artikel 105a [→ Antrag auf Beschränkung oder Widerruf] entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 [→ Prüfungsabteilungen] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ep/zustaendigkeit_fuer_das_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1