Artikel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind.
Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.
Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist von der Eingangsstelle zurückgewiesen, ist für die Beschwerde hiergegen die Juristische Beschwerdekammer nach Artikel 21 (1) und (2) EPÜ zuständig.1)
Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.
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