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ep:zustaendigkeit_der_beschwerdekammern

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Zuständigkeit der Beschwerdekammern

Artikel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind.

Artikel 21 (1) EPÜ

Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist von der Eingangsstelle zurückgewiesen, ist für die Beschwerde hiergegen die Juristische Beschwerdekammer nach Artikel 21 (1) und (2) EPÜ zuständig.1)

siehe auch

Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 27.02.2014 – J 3/13
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