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+ | ====== Zusammensetzung der Beschwerdekammern ====== | ||
+ | Artikel 21 (2) EPÜ -> [[Juristische Beschwerdekammer]] | ||
+ | Artikel 21 (3) a) EPÜ -> [[Technische Beschwerdekammer]] \\ | ||
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+ | Aus dem Wortlaut von Artikel 21 (3) a) EPÜ mag nicht eindeutig hervorgehen, | ||
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+ | Dasselbe gilt für Entscheidungen nach Regel 64 (2) EPÜ, obwohl es bei ihnen nicht um die Feststellung eines möglichen Rechtsverlustes geht und deren Überprüfung technischen Sachverstand erfordert. Die Einheitlichkeit der Patentanmeldung als Voraussetzung für die Rückzahlung weiterer Recherchengebühren nach Regel 64 (2) EPÜ ist anhand derjenigen Fassung zu prüfen, die der Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren durch die - nach Artikel 17 EPÜ 2000 unverändert für die Recherche zuständige - Recherchenabteilung zugrunde lag, und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Fassung das Patent später erteilt wird, oder ob die Anmeldung aus welchen Gründen auch immer zurückgewiesen oder infolge Zurücknahme der Anmeldung durch Erklärung oder gesetzliche Fiktion überhaupt keine Entscheidung über die Anmeldung getroffen wurde bzw. wird. Das bedeutet, dass die Entscheidung über die Rückzahlung weiterer Recherchengebühren weder vom Schicksal der Anmeldung abhängt, noch eine Vorfrage für die Erteilung oder Zurückweisung ist (vergl. Vorlageentscheidung Punkt 10), noch sonst einen rechtlichen oder tatsächlichen Bezug zur Sachentscheidung über die Anmeldung aufweist. Einen solchen Bezug setzt der Wortlaut des Artikel 21 (3) a) EPÜ aber voraus. Das Vorliegen eines technischen Sachverhalts bzw. das Erfordernis technischen Sachverstands haben dagegen keinen Eingang in diese Bestimmung gefunden (ebenso wenig wie dessen Nichtvorliegen bzw. Nichterfordernis in den die Auffangzuständigkeit der Juristischen Beschwerdekammer regelnden Artikel 21 (3) c) EPÜ - siehe unten, Punkt 13).((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. März 2014 - G 1/11)) | ||
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+ | **Artikel 21 (3) b) EPÜ 2000** | ||
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+ | Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, | ||
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+ | **Artikel 21 (3) c) EPÜ 2000** | ||
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+ | Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. | ||
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+ | Ein weiteres, konsequent in Artikel 21 (2) - (4) EPÜ umgesetztes Organisationsprinzip ist das eines Fachgerichts in dem Sinn, dass die Beschwerdekammern aufgrund ihrer fachkundigen Zusammensetzung in der Lage sein sollen, alle entscheidungserheblichen technischen Fragen ohne Hinzuziehung externer Sachverständiger zu lösen. Dies ist über die Anzahl der Technischen Beschwerdekammern und die Verteilung der Beschwerden auf sie auf Grundlage der Hauptklassifikation gemäß IPC (siehe Artikel 1 (1) Geschäftsverteilungsplan der Technischen Beschwerdekammer, | ||
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+ | Im Gegensatz zur Regelung der Zuständigkeit der Technischen Beschwerdekammer in Artikel 21 (3) a) EPÜ findet sich im Wortlaut der Auffangregelung kein spezifisches, | ||
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+ | **Artikel 21 (4) EPÜ** | ||
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+ | Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: | ||
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+ | a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist; | ||
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+ | b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Beschwerdekammern]] |
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