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Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisungsbeschluss
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [→ Erteilungsbeschluss], sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [→ Zurückweisungsbeschluß], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).1)
Artikel 97 (2) EPÜ → Zurückweisungsbeschluss
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