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Zahlenwerte und Messgenauigkeit

Unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand vom Stand der Technik nur durch einen Zahlenwert oder eine Zahlenbereichsgrenze, hängt die Neuheit davon ab, mit welcher Genauigkeit die Werte offenbart und miteinander verglichen werden. Die folgenden Grundsätze betreffen die Rundung eines im Stand der Technik offenbarten Werts auf die Genauigkeit des Anspruchs und die Bedeutung der jeder Messung anhaftenden Fehlerquote.

Beim Vergleich eines aus dem Stand der Technik bekannten Werts mit dem beanspruchten Wert ist dem Wert aus dem Stand der Technik dieselbe Genauigkeit zu geben wie dem beanspruchten Wert; sind die Werte im Anspruch ohne Nachkommastelle angegeben, ist der Stand-der-Technik-Wert für Vergleichszwecke entsprechend aufzurunden.1)

Drückt ein im Stand der Technik offenbarter Wert denselben zugrundeliegenden physikalischen Wert wie die anspruchsgemäße Bereichsgrenze aus, jedoch mit einer höheren Anzahl von Dezimalstellen, ist der offenbarte Wert nach den mathematischen Rundungsregeln auf die Genauigkeit der Anspruchsgrenze zu runden, um beide Werte vergleichbar zu machen; eine letzte Stelle von 5 oder mehr ist dabei aufzurunden. Diese Rundung wirkt sich nicht auf den im Stand der Technik offenbarten Wert selbst aus, sondern gleicht nur die Vergleichsgrundlage an.2)

Werden in einem technischen Gebiet Messwerte üblicherweise nur mit einer bestimmten Anzahl von Nachkommastellen angegeben, ist ein aus experimentellen Daten berechneter Wert entsprechend dieser Genauigkeit zu runden, bevor er mit einem beanspruchten Zahlenbereich verglichen wird; das gilt erst recht, wenn zusätzlich feststeht, dass Werte in der betreffenden Größenordnung praktisch nicht mit einer Fehlerquote von weniger als mehreren Prozent bestimmt werden können, sodass der berechnete Wert realistisch als der gerundete Näherungswert zu lesen ist.3)

Werden die Grenzen der in einem Anspruch angegebenen Zahlenbereiche überwiegend durch ganze Zahlen ausgedrückt, während an anderer Stelle desselben Patents auch Grenzwerte mit einer Dezimalstelle verwendet werden, sind die ganzen Zahlen als bewusst mit einer geringeren Genauigkeit als die Dezimalzahlen ausgedrückte Grenzwerte zu verstehen; sie umfassen daher auch die Dezimalwerte, die sich durch Anwendung der Rundungsregeln auf sie ergeben, und ein in der Entgegenhaltung offenbarter Wert ist zu Vergleichszwecken entsprechend zu runden.4)

Ein durch Umrechnung von einer Einheit in eine andere erhaltener Wert aus dem Stand der Technik darf nicht auf den Wert aufgerundet werden, der die Grenze eines beanspruchten Bereichs erreicht, wenn dies zu einer Ausweitung des beanspruchten Bereichs führen und bei erneuter Rückumrechnung die tatsächliche Bedeutung der ursprünglichen Offenbarung verändern würde; die tatsächliche Bedeutung einer Offenbarung kann nicht davon abhängen, in welcher Einheit sie ausgedrückt ist, und ein auf einer derart künstlich herbeigeführten Mehrdeutigkeit gestützter Neuheitseinwand ist unbegründet.5)

Für die Rundung eines im Stand der Technik berichteten Messwerts, um ihn in einen beanspruchten Bereich fallen zu lassen, fehlt es an einer Rechtfertigung, wenn die Entgegenhaltung keine Angaben zu Fertigungstoleranzen oder Messfehlern enthält; eine solche Rundung wäre ein über das der Öffentlichkeit zugänglich Gemachte hinausgehender zusätzlicher Schritt, der ein Element der Subjektivität in die Neuheitsbeurteilung einführen würde.6)

Beruht ein im Stand der Technik berechneter Prozentwert auf einer mit absoluter Genauigkeit zählbaren Größe, bei der kein Mess- oder Schätzfehler und keine Fehlerfortpflanzung auftreten kann, besteht kein Anlass, diesen Wert zwecks Vergleichs mit einer beanspruchten Bereichsgrenze aufzurunden; eine solche Rundung würde den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung über ihren tatsächlichen Inhalt hinaus erweitern.7))

Jede experimentelle Messung in der quantitativen analytischen Chemie sowie jedes Ergebnis einer physikalischen Messung ist untrennbar mit einem Unsicherheitsbereich verbunden, mit dem die Messung behaftet ist; diese Unsicherheit ist für die Neuheitsbeurteilung in der Regel unerheblich. Ist in einer Entgegenhaltung jedoch ein bestimmter experimenteller Wert offenbart, muss der Versuch scheitern, den beanspruchten Gegenstand allein durch eine Obergrenze abzugrenzen, die niedriger als dieser Wert sein muss, weil der beanspruchte Gegenstand angesichts der Fehlerquote nicht vom Stand der Technik unterscheidbar ist – unabhängig davon, wie klein der Unsicherheitsbereich ist.8))

Ein beanspruchtes Merkmal, wonach ein Winkel eine Größe von mehr als 0 Grad aufweist, begründet keine Neuheit gegenüber einer Entgegenhaltung, in der der entsprechende Winkel 0 Grad beträgt, weil das Merkmal auch Werte umfasst, die näher an 0 Grad liegen als die endliche Fehlerquote, der die Bestimmung der Winkelgröße stets unterliegt, sodass solche Werte in der Praxis von 0 Grad nicht unterscheidbar wären. Das gilt unabhängig davon, ob die Entgegenhaltung eine Fehlerquote für den betreffenden Winkel ausdrücklich offenbart, weil es in jedem Labor- oder Industriebetrieb unmöglich ist, einen Winkel oder eine Richtung mit unendlicher Genauigkeit zu messen oder auszurichten, sodass ein solcher Vorgang stets einer kleinen, aber endlichen Fehlerquote unterliegt.9)

Ist die Untergrenze eines beanspruchten Zahlenbereichs durch den Zusatz etwa relativiert, ist bei der Neuheitsprüfung die weiteste technisch sinnvolle Auslegung des Anspruchs zugrunde zu legen, sodass sich der Umfang des Anspruchs auf einen im Stand der Technik offenbarten Wert erstreckt, der der angegebenen Untergrenze entspricht, auch wenn er darunter liegt; wer die durch etwa bewirkte Mehrdeutigkeit des Anspruchs erkennt, ohne den Anspruch entsprechend zu präzisieren, muss sich diese weite Auslegung entgegenhalten lassen.10))

siehe auch

Artikel 54 EPÜ → Definition der Neuheit
Der allgemeine Maßstab der Neuheitsprüfung, als dessen Sonderfall der Vergleich von Zahlenwerten hier vertieft wird.

Wertebereiche
Neuheit und Offenbarung bei der Angabe von Zahlenbereichen; Endpunkte und offene Bereichsangaben.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2011 – T 871/08 (H2O2 production/AKZO); m.V.a. T 1186/05; T 708/05
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 6. Dezember 2007 – T 1186/05
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 14. Februar 2007 – T 708/05; m.V.a. T 594/01
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 1. Juni 2012 – T 234/09 (Laine minérale/SAINT-GOBAIN); m.V.a. T 1186/05
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 – T 74/98
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.02, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 – T 646/05
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 19. Juni 2019 – T 2437/13 (Coronavirus/AMSTERDAM INSTITUTE
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.1, Entscheidung vom 30. März 2004 – T 594/01 (Alkylene glycols/SHELL
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 25. März 2021 – T 386/17; Bestätigung von T 594/01
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.5, Entscheidung vom 6. Mai 1999 – T 686/96 (Precipitated silicas/CROSFIELD
ep/zahlenwerte_und_messgenauigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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