Werden Präsentationsfolien an einen nicht nach bestimmten Kriterien abgegrenzten und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegenden Teilnehmerkreis eines öffentlichen Workshops als Ausdruck ausgehändigt, ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet, dass die enthaltenen Informationen einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich werden; der Foliensatz gehört ab dem Tag der Veranstaltung zum Stand der Technik.1)
Zur schriftlichen Beschreibung im Sinne des § 3 (1) S. 2 PatG zählen auch Präsentationsfolien, die im Rahmen eines öffentlichen Workshops als Ausdruck an die Teilnehmer ausgehändigt wurden; ihr Offenbarungsgehalt ist unabhängig von während des Vortrags gegebenen mündlichen Zusatzinformationen zu würdigen.2)
Der Offenbarungsgehalt von Präsentationsfolien, die in einem öffentlichen Workshop zur Illustration eines Vortrags verwendet und den Teilnehmern als Ausdruck überlassen wurden, ist unabhängig von etwaigen einschränkenden Zusatzinformationen zu würdigen, die während des Vortrags gegeben wurden.3)
Aushändigung an einen unbeschränkten, keiner Geheimhaltungspflicht unterliegenden Teilnehmerkreis begründet öffentliche Zugänglichkeit und damit Zuordnung zum Stand der Technik ab dem Veranstaltungstag.4)
Ausgehändigte Folien sind schriftliche Beschreibungen i.S.d. § 3 (1) S. 2 PatG.5)
Maßgeblich ist der Inhalt der Folien selbst; mündliche Erläuterungen im Workshop beschränken den Offenbarungsgehalt nicht.6)
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