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Die in den Artikeln 64 [→ Rechte aus dem europäischen Patent] und 67 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.
Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Teil 2 EPÜ → Materielles Patentrecht
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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