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ep:wirkung_des_europaeischen_patents

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Wirkung des europäischen Patents

Artikel 2 (2) EPÜ 2000

Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent [→ Wirkung des Patents], soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Die Europäische Patentorganisation ist ein Erteilungsverband (Art. 4 (3) EPÜ). Mit der Erteilung zerfällt ein europäisches Patent in ein Bündel nationaler Patente (Art. 2 (2) i.V.m. Art. 64 (1) EPÜ).

Daraus folgt für die Anspruchsgrundlage bei Verletzung des deutschen Teils eines EP-Patents: Art. 2 (2), 64 (1), (3) EPÜ i.V.m. Art. I Nr. 3 IntPatÜG und § 9 PatG.

Beachte jedoch Sonderregelungen in Art. 67 (1) EPÜ (Schutz aus offengelegter Patentanmeldung (was jedoch nach Art. 64 II national anders geregelt werden kann: Art II § 1 IntPatÜG)) und Art. 64 (2) (Schutz für das unmittelbare Verfahrenserzeugnis); im Grundsatz gilt jedoch Art. 64 (3) (was Verletzung ist, wird nach nationalem Recht behandelt).

siehe auch

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