Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 134a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern.
Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über:
a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im Folgenden Institut genannt;
b) die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung;
c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt;
d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.
Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen zugelassenen Vertreter setzt voraus, dass eine Verletzung beruflicher Regeln zur Überzeugung des Disziplinarorgans festgestellt werden kann; für diese Feststellung ist zwar keine absolute Gewissheit erforderlich, jedoch ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt. Eine Disziplinarmaßnahme kann nicht verhängt werden, wenn gegen die Feststellung, dass eine berufliche Regel verletzt ist, vernünftige Zweifel geltend gemacht werden können.1)
Artikel 16 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten der zugelassenen Vertreter (VDV) erklärt Artikel 24 EPÜ für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern eines Disziplinarorgans für entsprechend anwendbar; ein hierauf gestützter Ausschließungsantrag ist, ebenso wie eine Ablehnung nach Artikel 24 (3) Satz 2 EPÜ, unzulässig, wenn der Beteiligte den möglichen Grund bereits kannte, als er zuvor eine Verfahrenshandlung vornahm – etwa indem er dem betroffenen Mitglied noch in erster Instanz eine Stellungnahme übermittelte, bevor er dessen Ausschließung im Beschwerdeverfahren beantragte.2)
Schon zuvor hatte die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten den in Artikel 24 (3) Satz 3 EPÜ verankerten Grundsatz, dass eine Ablehnung nicht mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds begründet werden kann, analog auf die Prüfer der europäischen Eignungsprüfung übertragen: Ein Bewerber darf einen Prüfer nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser eine andere Muttersprache hat als der Bewerber.3)
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Artikel 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.
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