Im Europäischen Patentrecht bezeichnet der Begriff Vorrichtung (auch Apparat, Gerät, Einrichtung) eine konkrete, körperliche (physische) Einheit oder ein konkretes Erzeugnis, das zur Lösung einer technischen Aufgabe dient. Eine Vorrichtung ist ein Gegenstand, der durch seine spezifische Konstruktion, Anordnung oder Kombination von Elementen eine bestimmte Funktion erfüllt.
Eine Vorrichtung zeichnet sich durch ihre Körperlichkeit aus, d.h. sie ist ein gegenständlicher Gegenstand, der physisch existiert. Weiterhin dient die Vorrichtung der Erfüllung einer technischen Funktion oder der Lösung eines technischen Problems. Schließlich ist die Vorrichtung durch ihre spezifische Konstruktion, Anordnung oder Kombination von Elementen gekennzeichnet.
Im Gegensatz zu einem Verfahren, das eine Abfolge von Handlungen beschreibt, ist eine Vorrichtung ein konkreter Gegenstand. Ein System kann aus mehreren Vorrichtungen und/oder Verfahren bestehen, die zusammenwirken, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Eine Vorrichtung kann patentierbar sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllt, d.h. wenn sie neu ist [→ Neuheit], auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Auch wenn eine Vorrichtung zur Ausführung einer Tätigkeit geeignet ist, die als solche von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (z.B. Programme für Datenverarbeitungsanlagen), kann die Vorrichtung selbst patentierbar sein, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele für Vorrichtungen sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Apparate, elektronische Schaltungen, optische Instrumente usw.
→ Erfindung
Eine neue und erfinderische technische Lösung für ein technisches Problem.
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