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Vorrichtung

Im Europäischen Patentrecht bezeichnet der Begriff Vorrichtung (auch Apparat, Gerät, Einrichtung) eine konkrete, körperliche (physische) Einheit oder ein konkretes Erzeugnis, das zur Lösung einer technischen Aufgabe dient. Eine Vorrichtung ist ein Gegenstand, der durch seine spezifische Konstruktion, Anordnung oder Kombination von Elementen eine bestimmte Funktion erfüllt.

Eine Vorrichtung zeichnet sich durch ihre Körperlichkeit aus, d.h. sie ist ein gegenständlicher Gegenstand, der physisch existiert. Weiterhin dient die Vorrichtung der Erfüllung einer technischen Funktion oder der Lösung eines technischen Problems. Schließlich ist die Vorrichtung durch ihre spezifische Konstruktion, Anordnung oder Kombination von Elementen gekennzeichnet.

Im Gegensatz zu einem Verfahren, das eine Abfolge von Handlungen beschreibt, ist eine Vorrichtung ein konkreter Gegenstand. Ein System kann aus mehreren Vorrichtungen und/oder Verfahren bestehen, die zusammenwirken, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Eine Vorrichtung kann patentierbar sein, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllt, d.h. wenn sie neu ist [→ Neuheit], auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Auch wenn eine Vorrichtung zur Ausführung einer Tätigkeit geeignet ist, die als solche von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (z.B. Programme für Datenverarbeitungsanlagen), kann die Vorrichtung selbst patentierbar sein, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Beispiele für Vorrichtungen sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Apparate, elektronische Schaltungen, optische Instrumente usw.

Eine Vorrichtung, die eine körperliche Einheit oder ein konkretes Erzeugnis darstellt, ist auch dann eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ, wenn sie nur zur Ausübung oder Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist; ebenso hat ein für einen praktischen Zweck passend programmiertes Computersystem den Charakter einer solchen gegenständlichen Vorrichtung und ist damit eine Erfindung.1)

Der technische Charakter kann sich aus den körperlichen Merkmalen eines Gegenstands ergeben oder einer nichttechnischen Tätigkeit durch den Einsatz technischer Mittel zuwachsen; eine Vorrichtung, die eindeutig technische Merkmale wie Server, Client-Rechner und ein Netz aufweist, ist daher ungeachtet der Anspruchskategorie eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ.2)

Jede Vorrichtung, die eine körperliche Einheit oder ein konkretes Erzeugnis ist, besitzt technischen Charakter; ein Kochgefäß erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres und ist daher schon für sich genommen technischer Natur.3)

Der technische Charakter einer Vorrichtung kann sich in ihrer bloßen Gegenständlichkeit erschöpfen, nämlich im Zusammenwirken des Programmcodes mit der zugehörigen Recheneinheit; das ist der Fall, wenn der zugrunde liegende Algorithmus rein mathematisch ist und mit der Vorrichtung nicht wechselwirkt, sodass diese nur eine wegen ihrer Allgemeinheit technisch zwecklose mathematische Methode umsetzt.4)

siehe auch

→ Erfindung
Eine neue und erfinderische technische Lösung für ein technisches Problem.

1)
T 931/95, ABl. 2001, 441 – Leitsatz III; s. auch G 3/08, ABl. 2011, 10
2)
T 258/03, ABl. 2004, 575
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 4. Oktober 2011 – T 2258/10; m.V.a. T 931/95, ABl. 2001, 441 – Leitsatz III
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 6. August 2024 – T 0323/21
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