Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 164 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.
Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
Die in Artikel 33 (1) c EPÜ vorgesehene Regelungsbefugnis des Verwaltungsrats unterliegt der Beschränkung des Artikels 164 (2) EPÜ, wonach bei Widerspruch die Vorschriften des Übereinkommens Vorrang vor der Ausführungsordnung haben; damit soll sichergestellt werden, dass der Verwaltungsrat durch Änderungen der Ausführungsordnung als integralen Bestandteil des EPÜ kein Recht setzt, das den von den Vertragsstaaten in den Artikeln des Übereinkommens vereinbarten Rahmen überschreitet oder ihm widerspricht und keine zusätzlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten begründet.1)
Artikel 164 EPÜ → Ausführungsordnung und Protokolle
Regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.
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