Artikel 22 VOBK regelt Entscheidung und Inhalt der Verweisung sowie Mitteilung an die Beteiligten.
(1) Soll eine Frage gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ der Großen Beschwerdekammer vorgelegt werden, so trifft die Kammer darüber eine Entscheidung.
(2) Die Entscheidung enthält die in Regel 102 Buchstaben a, b, c, d und f EPÜ genannten Angaben sowie die Frage, die die Kammer der Großen Beschwerdekammer vorlegt. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Zusammenhang sich die Frage stellt.
(3) Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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