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Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer

Artikel 22 VOBK regelt die Entscheidung über die Vorlage, den notwendigen Inhalt der Vorlageentscheidung und die Mitteilung an die Beteiligten. Die Vorschrift konkretisiert die Voraussetzungen und den Ablauf der Vorlage an die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112 EPÜ.

Artikel 22 (1) VOBK → Entscheidung über die Vorlage
Entscheidung der Kammer über die Vorlage einer Frage an die Große Beschwerdekammer.

Artikel 22 (2) VOBK → Inhalt der Vorlageentscheidung
Erforderliche Angaben der Entscheidung einschließlich der vorzulegenden Frage und ihres Zusammenhangs.

Artikel 22 (3) VOBK → Mitteilung an die Beteiligten
Bekanntgabe der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten.

Eine Beschwerdekammer ist verpflichtet, der Großen Beschwerdekammer eine Frage vorzulegen, wenn sie eine Entscheidung dieser Kammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für erforderlich hält; das Erfordernis einer Entscheidung umfasst auch die Relevanz der vorgelegten Fragen für die Entscheidung der vorlegenden Kammer.1)

Die Voraussetzungen, unter denen divergierende Rechtsprechung durch eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer geklärt werden kann, stellen selbst eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.2)

In einem System mit nur einer gerichtlichen Instanz, in dem mehrere Kammern parallel tätig sind und gemeinsam die Funktion eines letztinstanzlichen Gerichts ausüben, kommt einem kohärenten und harmonisierten Bestand an Rechtsprechung besondere Bedeutung zu; ein zentrales Instrument hierfür ist die Möglichkeit, Fragen an ein Gremium zu verweisen, dessen Mitglieder aus dem gesamten Gericht stammen, so dass eine zu restriktive Handhabung der Zulässigkeit von Vorlagen vermieden werden muss.3)

Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Artikel 112 Absatz 1 und 3 EPÜ ist erforderlich, dass die vorgelegten Fragen aus dem Kontext des bei der vorlegenden Kammer anhängigen Verfahrens hervorgehen und für dieses nicht nur von rein theoretischer Bedeutung sind; die Beurteilung, ob eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer erforderlich ist, obliegt zwar vorrangig der vorlegenden Kammer, muss aber auf objektiven und plausiblen Kriterien beruhen.4)

Nach Artikel 112 (1) a) EPÜ kann eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nur erfolgen, wenn eine Entscheidung dieser Kammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist, wobei dieses Erfordernis dahin auszulegen ist, dass die vorgelegte Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss.5)

Das Erfordernis der Erforderlichkeit im Sinne des Artikels 112 (1) a) EPÜ schließt Vorlagen zu Fragen rein theoretischer oder akademischer Natur aus; ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die vorlegende Kammer unabhängig von der Beantwortung der vorgelegten Frage zu derselben Entscheidung gelangen würde.6)

Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung, ob eine Vorlage nach Artikel 112 (1) a) EPÜ erforderlich ist, ist, ob die Antwort auf die vorgelegte Frage das im Tenor auszusprechende Ergebnis der Entscheidung beeinflussen könnte; gelangt die vorlegende Kammer im Entscheidungstenor unabhängig von der Antwort zur gleichen Entscheidung, ist eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer nicht erforderlich.7)

Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift nicht anwendbar ist, kann das entscheidende Organ ein einziges, nicht erfülltes Kriterium auswählen und andere Kriterien außer Betracht lassen und aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade das Kriterium heranziehen, das sich am einfachsten prüfen lässt; die Interessen der Verfahrensökonomie können es rechtfertigen, eine vorgelegte Frage zuerst zu behandeln, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Frage nach Prüfung weiterer Einwände als unerheblich erweist.8)

Um zu verhindern, dass Kammern Fragen vorlegen, die keinen Bezug zu dem bei ihnen anhängigen Fall aufweisen, genügt eine Zulässigkeitsschwelle, wonach die vorlegende Kammer darlegen muss, dass die vorgelegten Fragen aus dem Kontext des Verfahrens hervorgehen, eine Beantwortung für eine verfahrensökonomisch sinnvolle Behandlung des Falls erforderlich ist und die Begründung für die Erforderlichkeit der Vorlage plausibel ist.9)

Für die Beurteilung, ob es verfahrensökonomisch sinnvoll ist, einen Fall auf der rechtlichen Grundlage einer vorgelegten Frage zu entscheiden, ist es nicht maßgeblich, dass eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer mit Aufwand verbunden ist; andernfalls bestünde die Gefahr, dass wichtige Rechtsfragen über längere Zeit ungeklärt bleiben und die Kammern gezwungen wären, ihre Verfahren auf weniger effiziente Weise zu führen.10)

Das Erfordernis einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ändert nichts an dem Grundsatz, dass die Entscheidung, ob eine Frage nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a EPÜ vorgelegt wird, im Ermessen jeder Beschwerdekammer liegt und dass es häufig mehrere sachgerechte Wege gibt, einen Fall zu entscheiden, einschließlich der Möglichkeit, aus Gründen eigener Verfahrensgestaltung auf eine Vorlage zu verzichten.11)

Liegt zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits eine gefestigte Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer vor und ist weder eine Abweichung in der Kammerrechtsprechung dargetan noch eine neue, bislang ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar, ist eine Vorlage nach Artikel 112 (1) (a) EPÜ nicht erforderlich und daher zurückzuweisen.12)

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1) , 2) , 3) , 4) , 8) , 9) , 10) , 11)
T 873/24, Entscheidung vom 03.02.2026
5) , 6) , 7)
T 0742/24, Entscheidung vom 15.01.2026
12)
T 1168/24, Entscheidung vom 15.01.2026, Gründe 31–33; m.V.a. G 9/92; G 1/99
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