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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:vorlaeufige_haushaltsfuehrung

finanzcheck24.de

Vorläufige Haushaltsführung

Artikel 47 (1) EPÜ 2000

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Artikel 47 (2) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Artikel 47 (3) EPÜ 2000

Die in Artikel 37 b) [→ Finanzierung des Haushalts] genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren] für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.

Artikel 47 (4) EPÜ 2000

Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 [→ Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren] ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

ep/vorlaeufige_haushaltsfuehrung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1