Artikel 17 (2) VOBK erlaubt der Kammer, ihre Sicht zu sachlichen/rechtlichen Fragen mitzuteilen; diese Mitteilung ist nicht bindend zu verstehen.
Hält die Kammer es für zweckmäßig, den Beteiligten ihre Ansicht über die Beurteilung sachlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, dass die Mitteilung nicht als bindend für die Kammer verstanden werden kann.
Nach Artikel 17(2) VOBK 2020 begründet eine vorläufige Einschätzung der Kammer keine Bindung; die Kammer kann jederzeit abweichen.1)
Artikel 17 VOBK → Unterrichtung der Beteiligten
Regelt Mitteilungen und nichtbindende Hinweise der Kammer.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de