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ep:voraussetzungen_fuer_die_patentierbarkeit

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Voraussetzungen für die Patentierbarkeit

Artikel 52 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Artikel 52 (1) EPÜ

Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind [→ Neuheit], auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Artikel 52 (1) EPÜ bestimmt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

In Art. 52 (1) EPÜ ist das grundlegende Prinzip verankert, wonach alle Erfindungen auf sämtlichen Gebieten der Technik generell Anspruch auf Patentschutz haben.1) Eine Einschränkung des generellen Anspruchs auf Patentschutz ist somit keine Frage des administrativen oder richterlichen Ermessens, sondern bedarf einer eindeutigen Rechtsgrundlage im EPÜ.2)

Die Feststellung, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 handelt, ist eine Voraussetzung für die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, da diese Erfordernisse nur für Erfindungen definiert sind.3)

Wie in T 1845/14 (Gründe 9.6) ausgeführt, impliziert diese Auslegung des Begriffs Erfindung, dass der Gegenstand, der nach den Artikeln 83, 87, 54 oder 56 EPÜ zu beurteilen ist, nicht enger oder anders ausgelegt werden darf, als es der Fachmann beim Lesen der Ansprüche verstehen würde, und zwar auf der Grundlage technischer Aspekte, die zwar Teil der Beschreibung sind, aber im Anspruch nicht implizit oder explizit definiert sind.4)

Im Rahmen der Revision des EPÜ wurde Art. 52 (1) EPÜ an Art. 27 (1) Satz 1 TRIPs angepasst, um den Begriff „Technik“ in der grundlegenden Bestimmung des materiellen europäischen Patentrechts zu verankern, den Anwendungsbereich des EPÜ klar zu umreißen und augenfällig zum Ausdruck zu bringen, dass der Patentschutz grundsätzlich technischen Erfindungen aller Art offensteht. Die Neufassung von Art. 52 (1) EPÜ bringt klar zum Ausdruck, dass der Patentschutz Schöpfungen auf dem Gebiet der Technik vorbehalten ist5). Der revidierte Art. 52 EPÜ findet Anwendung auf europäische Patente und europäische Patentanmeldungen, die am 13. Dezember 2007 bereits erteilt bzw. anhängig waren sowie auf Anmeldungen, die ab diesem Tag eingereicht werden.6)

Die ausdrückliche Bezugnahme auf Gebiete der Technik in Artikel 52 (1) EPÜ ändert nichts daran, dass der Patentschutz nur Schöpfungen auf technischem Gebiet erfasst; maßgeblich bleibt, dass die beanspruchte Lehre eine technische Unterweisung zum planmäßigen Handeln zur Lösung eines konkreten technischen Problems vermittelt.7)

Ein zentrales Erfordernis für die Patentierbarkeit ist der „technische Charakter“ der Erfindung. Die Beschwerdekammern haben dies als ein implizites Erfordernis des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] angesehen.8). Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ angesehen werden, wenn durch sie z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder technische Überlegungen erforderlich sind, um sie auszuführen.9)

Artikel 52 (1) EPÜ bringt die grundlegende Maxime zum Ausdruck, wonach alle Erfindungen auf sämtlichen Gebieten der Technik generell Anspruch auf Patentschutz haben.10)Technischer Charakter

Art. 52 (1) EPÜ 1973 i. V. m. Art. 52 (2) und (3) EPÜ 1973 wird im Allgemeinen so verstanden, dass eine beanspruchte Erfindung das Erfordernis des technischen Charakters erfüllen muss, um patentfähig zu sein.11)

Artikel 52 (1) EPÜ nennt vier Erfordernisse, die eine patentfähige Erfindung erfüllen muss: Es muss eine Erfindung vorliegen, und wenn eine Erfindung vorliegt, muss sie die Erfordernisse der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erfüllen.12)

Die vier Erfordernisse – Vorliegen einer Erfindung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – sind im Wesentlichen eigenständige und voneinander unabhängige Patentfähigkeitskriterien, die zu konkurrierenden Beanstandungen Anlass geben können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit.13)

Nach T 154/04 (ABl. 2008, 46) geht aus dem Wortlaut von Art. 52 (1) EPÜ 1973 und der Verwendung des Begriffs „Erfindung“ im Zusammenhang mit den Patentfähigkeitskriterien klar hervor, dass es sich bei den Erfordernissen der Erfindung, der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit um jeweils eigenständige und voneinander unabhängige Kriterien handelt, die hinsichtlich der Erfordernisse mehrere Einwände gleichzeitig begründen können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Art. 52 (1) EPÜ 1973, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit. Für diese Auslegung von Art. 52 (1) EPÜ 1973 findet sich eine eindeutige Grundlage in der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer.14)

Das EPÜ kennt kein eigenständiges Patentierbarkeitserfordernis der Plausibilität; der Begriff beschreibt vielmehr ein in der Rechtsprechung verwendetes Schlagwort im Zusammenhang mit der Frage, ob sich eine behauptete technische Wirkung im Rahmen der bestehenden Erfordernisse, insbesondere der erfinderischen Tätigkeit und der ausreichenden Offenbarung, auf die ursprünglich eingereichte Anmeldung stützen lässt.15)

Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Frage der Patentierbarkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme „als solche“ [→ "als solche"-Klausel] bezieht.

siehe auch

Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.

1)
s. G 1/83, ABl. 1985, 60, Nrn. 21 ff. der Gründe; G 1/98, ABl. 2000, 111, Nr. 3.9 der Gründe; G 1/03, ABl. 2004, 413, Nr. 2.2.2 der Gründe; G 1/04, ABl. 2006, 334, Nr. 6 der Gründe; T 154/04, ABl. 2008, 46, 62, Nr. 6 der Gründe
2)
s. G 2/12 vom 25.3.2015, ABl. 2016, A28; T 154/04
3)
vgl. Art. 54 (1), 56 und 57 EPÜ 1973) (s. T 258/03, ABl. 2004, 575 ; s. auch T 154/04, ABl. 2008, 46
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.06, Entscheidung vom 23. Januar 2023 – T 0169/20
5)
ABl. SA 4/2007, 56
6)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.A.1.1
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 22. Mai 2023 – T 0761/20, Rn. 19–20; m.V.a. ABl. EPA Sonderausgabe 4/2007, 48; EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. März 2021 – G 1/19, Rn. 24
8)
T 931/95, ABl. 2001, 441; T 1543/06
9)
T 931/95, ABl. 2001, 441
10)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04, m.V.a. G 5/83 (s. o.), Nr. 21 der Entscheidungsgründe; G 1/98 – Transgene Pflanze/NOVARTIS II (ABl. EPA 2000, 111), Nr. 3.9 der Entscheidungsgründe; G 1/03 – Disclaimer/PPG (ABl. EPA 2004, 413), Nr. 2.2.2 der Entscheidungsgründe, G 1/04 (s. o.), Nr. 6 der Entscheidungsgründe
11)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.A.1.2
12) , 13)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
14)
Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.A.1.2; m.V.a. G 2/88, ABl. 1990, 93, sowie G 1/95, ABl. 1996, 615
15)
Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21
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