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ep:von_der_wiedereinsetzung_ausgeschlossene_fristen

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Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen

Regel 136 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass von der Wiedereinsetzung alle Fristen ausgeschlossen sind, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann.

Regel 136 (3) EPÜ

Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Artikel 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Prioritätsfrist nach Artikel 87 (1) EPÜ gehört nicht zu den in Regel 136 (3) EPÜ genannten ausgeschlossenen Fristen und kann daher nach Regel 136 (1) EPÜ Gegenstand eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein.1)

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Frist, etwa zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, nicht zu einem Rechtsverlust geführt hat.2)

siehe auch

Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21
2)
EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 03.02.2023 – J 3/22
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