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ep:vom_praesidenten_bestimmte_angaben_im_europaeischen_patentregister

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Vom Präsidenten bestimmte Angaben im europäischen Patentregister

Regel 143 (2) EPÜ 2000

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

Regel 143 (1) EPÜ → Angaben im europäischen Patentregister

Artikel 14 (8) EPÜ → Sprache der Angaben im europäischen Patentregister

Artikel 1 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 15. Juli 2014 betreffend die im Europäischen Patentregister enthaltenen Informationen

Im Europäischen Patentregister werden folgende weitere Angaben eingetragen:

1. zu Patenten, für die die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde: „Kein Einspruch eingelegt“

2. bei Berichtigung von Fehlern in der europäischen Patentschrift: „Patentschrift berichtigt am (Datum)“

3. Tag der Absendung des ergänzenden europäischen Recherchenberichts

4. Tag der Absendung des ersten Prüfungsbescheids

5. Tag des Eingangs des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

6. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

7. Name, Anschrift und Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden

8. Name und Geschäftsanschrift des Vertreters des Einsprechenden

9. nach Erstellung des europäischen Recherchenberichts ermittelte neue Schriftstücke

10. für internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird:

  • internationale Anmeldenummer
  • internationale Veröffentlichungsnummer
  • internationaler Veröffentlichungstag

11. Tag der Stellung eines Antrags auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

12. im Falle von Ziffer 11: Name, Anschrift und Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers

13. Tag der Stellung eines Antrags auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

14. im Falle von Ziffer 13: Name, Anschrift und Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers

15. Aktenzeichen des Antrags auf Überprüfung

16. Tag, an dem eine Teilanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, wenn dies dazu führt, dass die Teilanmeldung nicht veröffentlicht wird

17. Tag der Absendung des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung zur frühesten Anmeldung, zu der ein solcher Bescheid ergangen ist, wenn dieser Bescheid vor dem 1. April 2014 ergangen ist[ 1 ]

18. Tag der Absendung einer Mitteilung der Prüfungsabteilung, der Recherchenergebnisse nach Regel 164 (2) EPÜ beigefügt sind.

Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 14. Oktober 2009 betreffend die im Europäischen Patentregister enthaltenen Informationen:1)

Ergänzender Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 9. Dezember 2010 betreffend die im Europäischen Patentregister enthaltenen Informationen:2)

siehe auch

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