Regel 103 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückgezahlt wird, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt, wenn
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ setzt voraus, dass der Beschwerde in der Sache stattgegeben wird und dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht; hierfür ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem gerügten Verfahrensmangel und der angefochtenen Entscheidung erforderlich, der die Einlegung der Beschwerde veranlasst hat.1)
Auch wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem wesentlichen Verfahrensmangel und der Einlegung der Beschwerde besteht, kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, wenn das Beschwerdeverfahren seit Einlegung der Beschwerde keinen wesentlichen Fortgang genommen hat und der wesentliche Verfahrensmangel von der Beschwerdekammer von Amts wegen festgestellt wird.2)
Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird.3)
In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung unzweideutig ergibt, dass unter Stattgabe zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers folgt, mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.4)
Erlässt eine Abteilung des Europäischen Patentamts eine Sachentscheidung über einen Gegenstand, für den sie nicht zuständig ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ vor, der eine vollständige Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen kann.5)
Ist eine Entscheidung nicht hinreichend begründet, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ und zugleich ein grundlegender Mangel im Sinne der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern vor, der in der Regel zur Zurückverweisung an die erste Instanz und zur vollständigen Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt.6)
Eine begründete Besorgnis der Befangenheit der erstinstanzlichen Abteilung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ dar, der die gesamte angefochtene Entscheidung erfasst und eine vollständige Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen kann, selbst wenn die Entscheidung in der Sache, etwa zum Hauptantrag, inhaltlich hinreichend begründet war.7)
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in jedem Fall hätte einlegen müssen; in einem solchen Fall rechtfertigt ein etwaiger Verfahrensmangel für sich genommen keine Erstattung nach Regel 103 (1) a) EPÜ.8)
Eine wesentliche Verfahrensverletzung im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ liegt vor, wenn im Verfahren ein objektiver Mangel auftritt, der bedeutet, dass Verfahrensvorschriften des Übereinkommens nicht in der vorgeschriebenen Weise angewandt wurden und dies zum Nachteil einer Partei gereicht.9)
Fehlt es an einem Ursachenzusammenhang zwischen einem Verfahrensmangel und dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens, so liegt keine wesentliche Verfahrensverletzung vor.10)
Ob ein bestimmter Verfahrensmangel als wesentliche Verfahrensverletzung im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, wenn die Beschwerde ohnehin nicht gewährbar ist und keine besonderen Gründe für eine Zurückverweisung an die erste Instanz bestehen; in einem solchen Fall kommen weder die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) a) EPÜ noch eine Zurückverweisung nach Artikel 11 VOBK 2020 in Betracht.11)
Eine unzutreffende Beurteilung des Stands der Technik oder des technischen Inhalts einer Anmeldung stellt einen Fehler in der materiellrechtlichen Würdigung dar und keine Verfahrensverletzung, so dass allein daraus kein Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels hergeleitet werden kann.12)
Die Frage, ob ein Ermessen fehlerfrei, zum Beispiel unter Berücksichtigung der richtigen Kriterien ausgeübt wurde, ist aber eine inhaltliche Frage materiell-rechtlicher Natur und keine verfahrensrechtliche. Daher liegt in einer inhaltlich unrichtigen Ermessensentscheidung, die unter korrekter Anwendung der Verfahrensvorschriften des EPÜ ergangen ist, kein Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ.13)
Fehlerhafte oder in der Sache unzutreffende Begründungspassagen einer Entscheidung stellen für sich genommen keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne der Regel 103 (1) a) EPÜ dar; ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn Verfahrensvorschriften des EPÜ verletzt wurden, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ.14)
Regel 103 EPÜ → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
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