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ep:vizepraesidenten

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 +====== Vizepräsidenten ======
  
 +<note>
 +**Artikel 10 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident]] wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom [[Verwaltungsrat]] festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.
 +</note>
 +
 +Artikel 10 (1) EPÜ 2000 -> [[Präsident des Europäischen Patentamts]] \\
 +Artikel 10 (2) EPÜ 2000 -> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]]
 +
 +Der Präsident wird von mehreren [[Vizepräsidenten]] unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\