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Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 161 und 162 EPÜ

Regel 161 EPÜ → Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte
Regel 162 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche

Anmeldern von Euro-PCT-Anmeldungen wird bei Eintritt in die europäische Phase mitgeteilt, dass die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Mitteilung geändert werden kann. Die Mitteilung informiert ferner darüber, dass etwaige Anspruchsgebühren ebenfalls innerhalb dieser Frist entrichtet werden müssen.1)

Der Anmelder kann auf die Mitteilung nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ verzichten. Aus Effizienzgründen und um sicherzustellen, dass der Verzicht ordnungsgemäß berücksichtigt wird, wird Anmeldern empfohlen, im Formblatt 1200 das Kästchen in Feld 6.4 zu markieren. Wird der Verzicht mit einem separaten Schreiben eingereicht, könnte er beispielsweise wie folgt lauten: „Der Anmelder verzichtet auf die Mitteilung nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ.“2)

Das EPA erlässt nur dann keine Mitteilung nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ, wenn der Anmelder zusätzlich zur ausdrücklichen Verzichtserklärung beim Eintritt in die europäische Phase alle Erfordernisse der Regeln 161 und 162 EPÜ erfüllt (d. h. etwaige Anspruchsgebühren gezahlt und gegebenenfalls eine Erwiderung nach Regel 161 (1) EPÜ eingereicht) hat, damit direkt mit der ergänzenden europäischen Recherche oder der Prüfung der Anmeldung begonnen werden kann. Hat der Anmelder nicht wirksam auf sein Recht verzichtet, die Mitteilung nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ zu erhalten, so ergeht die Mitteilung, und die Anmeldung wird erst nach Ablauf der in diesen Regeln vorgesehenen Frist von sechs Monaten bearbeitet, selbst wenn ein Antrag im Rahmen des PACE-Programms gestellt wurde.3)

Ist eine Mitteilung nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ ergangen, steht dem Anmelder die volle Sechsmonatsfrist für die Einreichung von Änderungen zu. Die ergänzende europäische Recherche oder die Prüfung wird auf der Grundlage der Anmeldungsunterlagen in der bei Ablauf der Sechsmonatsfrist vorliegenden letzten geänderten Fassung durchgeführt. Möchte der Anmelder nicht die volle Sechsmonatsfrist nutzen, kann er beantragen, dass sofort mit der Recherche bzw. Prüfung begonnen wird. Der Antrag kann zusammen mit Änderungen eingereicht werden. Er bedarf keiner besonderen Form und könnte etwa wie folgt lauten:4)

„Der Anmelder beantragt den sofortigen Beginn der Bearbeitung und verzichtet auf das Recht, den verbleibenden Zeitraum der Sechsmonatsfrist nach Regel 161 (1) oder (2) und 162 EPÜ zu nutzen.“ Der Antrag ist nur wirksam, wenn der Anmelder wie vorstehend ausgeführt alle Erfordernisse der Regeln 161 und 162 EPÜ erfüllt hat.

Es wird daran erinnert, dass zwischen Verzichtserklärungen und PACE-Anträgen zu unterscheiden ist und dass sie separat eingereicht werden müssen.5)

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens
2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens
3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens
5)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens
ep/verzicht_auf_die_mitteilung_nach_regel_161_und_162_epue.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1