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ep:verwerfung_des_antrags_als_unzulaessig

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Verwerfung des Antrags als unzulässig

Regel 94 EPÜ 2000

Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nicht den Erfordernissen der Regel 92 [→ Antragserfordernisse] entspricht, so fordert sie den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft sie den Antrag als unzulässig.

siehe auch

ep/verwerfung_des_antrags_als_unzulaessig.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1