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ep:verwaltungsmaessige_gliederung_des_europaeischen_patentamts

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Verwaltungsmässige Gliederung des europäischen Patentamts

Regel 9 (1) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe [→ Organe im Verfahren], die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.

Regel 9 (2) AO EPÜ

Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.

siehe auch

ep/verwaltungsmaessige_gliederung_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1