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ep:vertretungspflicht_fuer_personen_ohne_wohnsitz_oder_sitz_in_einem_vertragsstaat

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Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat

Artikel 133 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein müssen.

Artikel 133 (2) EPÜ

Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen; in der Ausführungsordnung können weitere Ausnahmen zugelassen werden.

Die Vertretungspflicht für Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat dient dazu, Parteien aus anderen Rechtsordnungen eine sachgerechte qualifizierte Vertretung zu gewährleisten, die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu vereinfachen und Zustellungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten zu vermeiden; sie verfolgt nicht das Ziel, eine besondere Distanz zwischen Vertreter und Partei sicherzustellen.1)

siehe auch

Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 25.07.2025 – T 0412/24; m.V.a. Benkard, EPÜ/Birken, 4. Aufl. 2023, Art. 133 EPÜ Rn. 7
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