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Die Gruppe von Vertragsstaaten kann die Vertretung vor den in Artikel 143 Absatz 2 [→ Besondere Organe des europäischen Patentamts] genannten Organen besonders regeln.
Teil 9 EPÜ → Besondere Übereinkommen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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