Artikel 2 VOBK regelt die Ersetzung von Kammermitgliedern bei Verhinderung und die damit verbundenen organisatorischen Abläufe.
Artikel 2 (1) VOBK → Ersetzung von Mitgliedern
Regelt die Ersetzung verhinderter Mitglieder oder des Vorsitzenden und die Zulässigkeit kurzfristiger Umbesetzungen.
Artikel 2 (2) VOBK → Mitteilung der Verhinderung
Verpflichtet das betroffene Mitglied zur unverzüglichen Unterrichtung des Vorsitzenden über die Verhinderung.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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