Artikel 104 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.
Artikel 104 (1) EPÜ → Grundsatz der Kostentragung
Beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Artikel 104 (2) EPÜ → Verfahren zur Kostenfestsetzung
Regelt das Verfahren zur Kostenfestsetzung.
Artikel 104 (3) EPÜ → Vollstreckung der Kostenentscheidung
Erklärt, dass Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten in jedem Vertragsstaat wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts behandelt werden.
Die Vertagung einer mündlichen Verhandlung aufgrund eines von einer Partei nicht im Voraus angekündigten Antrags auf Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigt in der Regel keine abweichende Verteilung der Kosten; da nicht gewährleistet ist, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, müssen sich alle Parteien im Normalfall ungeachtet einer etwaigen vorherigen Ankündigung des Antrags auf eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vorbereiten.1)
Es ist das Recht einer Partei, eine Vorlagefrage an die Große Beschwerdekammer zu stellen, und die Ausübung dieses Rechts stellt für sich genommen keinen Grund für eine abweichende Kostenverteilung dar; die Ausübung des Vorlagerechts darf insbesondere nicht durch die Androhung einer Kostenauferlegung beschränkt werden.2)
Die Vorbereitung auf die Erörterung der Zulassung verspäteten Vorbringens und auf eine sachliche Diskussion für den Fall, dass dieses Vorbringen zugelassen wird, gehört zur normalen Vorbereitung jeder Partei auf die mündliche Verhandlung, und es ist regelmäßig nicht ersichtlich, dass allein der Zeitpunkt einer verspäteten Einreichung zu höheren, eine andere Kostenverteilung rechtfertigenden Kosten führt, als wenn dasselbe Vorbringen bereits mit der Beschwerdebegründung erfolgt wäre.3)
Ob verspätet eingereichte Vorbringen sich letztlich als entscheidungserheblich erweisen, ist für die Frage einer abweichenden Kostenverteilung grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, das Vorbringen ist derart offensichtlich unerheblich, dass es als Missbrauch des Verfahrens angesehen werden kann.4)
EPÜ, Teil 5 → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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