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ep:versaeumnis_der_erfuellung_der_erteilungsvoraussetzungen

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Versäumnis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen

Regel 71 (7) EPÜ [seit 1.4.2012]

Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen [→ Rücknahmefiktion].

Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung
Regel 71 (4) EPÜ → Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren
Regel 71 (5) EPÜ → Einverständnisfiktion
Regel 71 (6) EPÜ → Änderungen oder Berichtigungen der Erteilungsunterlagen

Wenn der Anmelder die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzung nicht rechtzeitig einreicht, so gilt die Anmeldung gemäß Regel 71 (7) EPÜ als zurückgenommen.

Der Anmelder kann in diesem Fall Weiterbehandlung nach Artikel 121 EPÜ beantragen.1)

Je nachdem, welche Absicht der Anmelder hatte, als er die Frist versäumte, ist die versäumte Handlung, für die Weiterbehandlung beantragt wird, entweder2)

i) die Vornahme aller in Regel 71 (3) und (4) EPÜ genannten Handlungen:

a) Entrichtung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr,

b) Entrichtung etwaiger Anspruchsgebühren und

c) Einreichung einer Übersetzung der Ansprüche;

oder

ii) die Vornahme einer oder mehrerer der folgenden Handlungen:

a) Einreichung von Änderungen und/oder Berichtigungen der Anmeldungsunterlagen,

b) Ablehnung von Änderungen, die die Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagen hat, oder

c) Antrag auf Erteilung auf der Grundlage eines Antrags, der höherrangig ist als der Hilfsantrag, der der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zugrunde lag.

siehe auch

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ
ep/versaeumnis_der_erfuellung_der_erteilungsvoraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1