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ep:veroeffentlichung_des_europaeischen_recherchenberichts

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Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts

Regel 69 (1) AO EPÜ

Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag], Artikel 94 Absatz 2 [→ Prüfungsantrag] und Regel 70a Absatz 1 [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] hin.

Regel 69 (2) AO EPÜ

Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] und Regel 70a Absatz 1 [→ Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht] der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Regel 67-70b → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/veroeffentlichung_des_europaeischen_recherchenberichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1