Artikel 60 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Eintrag im Patentregister erhebliche Indizwirkung zu. Eintragungen in einem öffentlichen, von einer Verwaltungsbehörde geführten Register vermitteln eine Vermutung der Richtigkeit und damit einen beachtlichen Rechtsschein. Die Eintragung im Patentregister wird als widerlegliche Vermutung behandelt und es obliegt der Beklagtenseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Klägerin die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt.1)
Artikel 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.
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