Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Für die Verletzungsprüfung kommt es auf Angebot, Inverkehrbringen und die Verwendungsorientierung an; maßgeblich ist, ob die Handlungen zu der beanspruchten therapeutischen Verwendung führen oder führen könnten und der Handelnde dies weiß oder wissen muss.
Für die Feststellung einer Verletzung eines Anspruchs auf zweite medizinische Verwendung muss der angebliche Verletzer das medizinische Produkt auf eine Weise anbieten oder in den Verkehr bringen, dass es zu der beanspruchten therapeutischen Verwendung führt oder führen könnte, von der der angebliche Verletzer weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass es dies tut; die Bewertung erfordert eine Analyse aller relevanten Umstände.1)
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.
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