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— | ep:verlaengerung_von_fristen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verlängerung von Fristen ====== | ||
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+ | **Regel 134 (1) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) )) | ||
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+ | Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] nach Regel 35 Absatz 1 [-> [[Allgemeine Vorschriften]]] zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, | ||
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+ | ==== Euro-Direkt-Verfahren und europäische Phase ==== | ||
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+ | Im Euro-Direkt-Verfahren und in der europäischen Phase schützt Regel 134 (1) EPÜ die Nutzer, falls eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung am letzten Tag der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht zur Verfügung steht. Sie sieht vor, dass sich die Frist in diesem Fall auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, | ||
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+ | Dies ergibt sich aus Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ, wonach Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Frist an einem Werktag abläuft, an dem eine der vom Präsidenten des EPA gemäß Regel 2 (1) EPÜ zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nicht für die Entgegennahme von Schriftstücken zur Verfügung steht.((Mitteilung des EPA vom 18. Januar 2018 über nach dem EPÜ und dem PCT zur Verfügung stehende Absicherungen bei Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung)) | ||
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+ | Die Fristverlängerung nach Regel 134 (1) EPÜ gilt für alle vom EPA nach Regel 2 (1) EPÜ bereitgestellten Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung (installierte Software und webbasierte Anwendungen) und für alle elektronisch einreichbaren Dokumente, ungeachtet etwaiger Einschränkungen, | ||
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+ | Beispiel 1: Aufgrund außergewöhnlicher Wartungsarbeiten, | ||
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+ | Ist eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung für vier Stunden oder länger nicht verfügbar und hat das EPA dies im Voraus angekündigt, | ||
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+ | Beispiel 2: Wie auf der Website des EPA angekündigt, | ||
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+ | Parteien, die ein Dokument an einem Tag einreichen, auf den eine Frist gemäß Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ verlängert wurde, sollten die jeweilige Ankündigung auf der Website anführen, wenn sie sich auf diese Bestimmung berufen. | ||
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+ | ==== Internationale Phase ==== | ||
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+ | In der internationalen Phase gilt die Fristverlängerung nach Regel 134 (1) EPÜ gemäß Artikel 150 (2) EPÜ entsprechend für alle Unterlagen, die beim EPA als Anmeldeamt, Internationaler Recherchenbehörde, | ||
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+ | ==== Nichtverfügbarkeit aus einem anderen Grund als Wartung ==== | ||
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+ | In Ausnahmefällen kann eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht zur Verfügung stehen (z. B. wegen einer technischen Störung). Obwohl die Beweislast bei der Partei liegt, die eine rechtzeitige Einreichung geltend macht, wird das EPA jeder behaupteten Nichtverfügbarkeit einer Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nachgehen. Hat ein Nutzer Zweifel an der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Dokuments, sollte er die EPA-Kundenbetreuung kontaktieren. Ihm entstehen keinerlei Nachteile, wenn sich bestätigt, dass die Nichtverfügbarkeit dem EPA zuzurechnen ist. Um negative Folgen sicher zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, vorsichtshalber den verfügbaren Rechtsbehelf einzulegen.((Mitteilung des EPA vom 18. Januar 2018 über nach dem EPÜ und dem PCT zur Verfügung stehende Absicherungen bei Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung)) | ||
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+ | Regel 134 (2) AO EPÜ -> [[Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post]] \\ | ||
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+ | **Regel 134 (3) AO EPÜ** | ||
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+ | Die Absätze 1 und 2 [-> [[Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post]]] sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) [-> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]] vorgenommen werden. | ||
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+ | **Regel 134 (4) AO EPÜ** | ||
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+ | Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 [-> [[Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post]]] wird vom [[Europäischen Patentamt]] bekannt gemacht. | ||
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+ | Regel 134 (5) AO EPÜ -> [[Fristversäumnis durch ein außerordentliches Ereignis]] \\ | ||
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+ | Regel 131-136 -> [[Fristen]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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