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ep:verfahrenssprache

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Verfahrenssprache

Artikel 14 (3) EPÜ 2000

Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 14 EPÜ → Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

Artikel 14 (1) → Amtssprachen des Europäischen Patentamts
Artikel 14 (2) → Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 14 (4) → Übersetzung fristgebundener Schriftstücke
Artikel 14 (5) → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 14 (6) → Sprache der Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
Artikel 14 (7) → Sprache des Europäischen Patentblatts und des Amtsblatts des europäischen Patentamts
Artikel 14 (8) → Sprache der Angaben im europäischen Patentregister

Regel 3 EPÜ 2000 → Sprache im schriftlichen Verfahren
Regel 4 EPÜ 2000 → Sprache im mündlichen Verfahren

Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich unveränderlich. Diese Unveränderlichkeit ist für die Beschwerdekammern wie auch für die Verfahrensbeteiligten verpflichtend zu sein und auf eine bewusste Wahl bei der Einreichung der Anmeldung bzw. bei deren Übersetzung in einer Amtssprache des EPA durch den Anmelder oder dessen Vertreter zurückzugehen, die am besten wissen müssen, welche Verfahrenssprache für sie das optimale Instrument zur Offenbarung und Verteidigung der Erfindung ist.1)

Verfahrenssprache internationaler Anmeldungen

Wenn eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT in einer Amtssprache des EPA eingereicht und veröffentlicht wurde, ist es nicht möglich, beim Eintritt in die europäische Phase eine Übersetzung der Anmeldung in eine der beiden anderen Amtssprachen einzureichen.2)

Die Organe des EPA können im schriftlichen Verfahren zu einer europäischen Patentanmeldung oder zu einer internationalen Anmeldung in der regionalen Phase keine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung gemäß Artikel 14 (3) EPÜ.3)

Anwendung der Verfahrenssprache

  • Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents (Regel 3 (2) EPÜ 2000)

Ausnahmen im schriftlichen Verfahren (Regel 1 EPÜ)

Wo steht das jetzt im EPÜ 2000???

  • Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.
  • Schriftstücke, die als Beweismittel vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden sollen, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, daß innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.

Ausnahmen im mündlichen Verfahren (Regel 2 EPÜ)

  • Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies entweder dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich auch einer Amtssprache eines der Vertragsstaaten bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von den Vorschriften dieses Absatzes kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.(Regel 2 I EPÜ)
  • Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.(Regel 2 II EPÜ)
  • In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts oder der Vertragsstaaten nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in anderen Sprachen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt; das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.(Regel 2 III EPÜ)
  • Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann in einem mündlichen Verfahren jede Sprache verwendet werden.(Regel 2 IV EPÜ)
  • Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.(Regel 2 V EPÜ)
  • Erklärungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen des Textes der Beschreibung und der Patentansprüche der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.(Regel 2 VI EPÜ)

Wählt der Patentinhaber, der mehrere Vertreter bestellt hat, für eine mündliche Verhandlung zusätzlich zu der Verfahrenssprache eine andere Amtssprache, übernimmt das Europäische Patentamt nicht die Kosten für die Übersetzung.4)

Die Verwendung einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt setzt eine rechtzeitige entsprechende Mitteilung des Beteiligten gemäß Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ voraus, wenn er nicht selbst für die Übersetzung in der Verfahrenssprache sorgt. Im Verfahren vor der Beschwerdekammer besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn sich der Beteiligte in einem mündlichen Verfahren vor der ersten Instanz rechtmäßig einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedient hat (vgl. die Entscheidung T 34/90, ABl. EPA 1992, 454).5)

Gestrichene Regel 3 EPÜ 1973

Die Bestimmungen der Regel 3 EPÜ 1973, wonach auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers nach Anhörung der übrigen Beteiligten statt der bisherigen Verfahrenssprache eine andere Amtssprache des EPA als neue Verfahrenssprache zugelassen werden konnte, wurden mit Wirkung vom 1. Juni 1991 gestrichen.6)

Die Regel 3 EPÜ 1973 wurde mit der Begründung gestrichen, dass mit den Änderungen der Regel 1 EPÜ 1973 und der Streichung der Regel 3 EPÜ 1973 „das derzeitige Verfahren im Hinblick auf die Verwendung und die Änderung der Verfahrenssprache vereinfacht und liberalisiert werden [soll]. In der Praxis des EPA hat sich gezeigt, dass die Anwendung der Regel 3 Probleme mit sich bringt; diese reichen von dem in der falschen Sprache abgefassten Bescheid einer Prüfungsabteilung bis zur Veröffentlichung europäischer A- und B-Schriften mit Titelseiten in der falschen Sprache“ (s. CA/52/90 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung vom 31. August 1990, S. 2 - 4, und die Mitteilung vom 3. Juni 1991 über die Änderung der Ausführungsordnung zum EPÜ und der Gebührenordnung, ABl. EPA 1991, 300).7)

siehe auch

1)
vgl. Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 - 3.1.01
2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 16. Februar 2010, G 4/08
3)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 16. Februar 2010, G 4/08
4)
Entscheidung T 44/92
5)
Artikel 116 - ABl. 1995, 489
6) , 7)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 - 3.1.01
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