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ep:verfahren_nach_artikel_61_absatz_1

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Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1

Regel 16 (1) AO EPÜ

Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] nur Gebrauch machen, wenn

a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird, und

b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist.

Regel 16 (2) AO EPÜ

Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist.

Regel 14-18 → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

siehe auch

ep/verfahren_nach_artikel_61_absatz_1.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1