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ep:vereinbarung_zwischen_der_europaeischen_patentorganisation_und_dem_internationalen_buero_der_weltorganisation_fuer_geistiges_eigentum

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Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Amtsblatt EPA 5/2010, S. 304:

Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Aufgaben des Europäischen Patentamts als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

http://archive.epo.org/epo/pubs/oj010/05_10/05_3040.pdf

http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/information-epo/archive/20141027_de.html

Sprachen und Anmeldungsarten

Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung bestimmt die Behörde,

i) dass sie die folgenden Sprachen anerkennt:

Deutsch, Englisch, Französisch und, wenn das Anmeldeamt das Amt für den gewerblichen Rechtsschutz Belgiens oder der Niederlande ist, Niederländisch.

ii) dass sie für folgende Arten von Anmeldungen nicht tätig wird:

als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde für internationale Anmeldungen, zu denen die internationale Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchzuführen ist oder durchgeführt wurde als dem Europäischen Patentamt oder dem Amt für gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens.

Infolge dieser Änderung kann jeder, der Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat und der ab dem 1. Januar 2015 eine internationale Anmeldung beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten oder beim Internationalen Büro als Anmeldeamt einreicht, unabhängig vom technischen Gebiet, in dem die Anmeldung klassifiziert ist, das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auswählen. Die Mitteilung des EPA vom 1. Oktober 2007 über Geschäftsmethoden ist weiterhin anzuwenden.[ 2 ]

Ferner lautet infolge dieser Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Abschnitt 5 „Einschränkungen“ der Mitteilung des EPA vom 24. März 2010 über die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen nach dem PCT (ABl. EPA 2010, 316) wie folgt:

„Das EPA nimmt jährlich nur eine begrenzte Zahl von SIS-Anträgen entgegen. Seit 2010 hat das EPA die Zahl der SIS-Anträge, die es jährlich entgegennimmt, auf 700 begrenzt.“

siehe auch

ep/vereinbarung_zwischen_der_europaeischen_patentorganisation_und_dem_internationalen_buero_der_weltorganisation_fuer_geistiges_eigentum.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1