Artikel 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden [→ Änderungen], dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der „Goldstandard“ im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bezieht sich auf den Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen an einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent gemäß Artikel 123(2) EPÜ.
Um Artikel 123(2) EPÜ zu entsprechen, muss der Gegenstand eines geänderten Anspruchs der Fachperson durch die ursprüngliche Anmeldung direkt und eindeutig vermittelt werden. Eine direkte Lehre erfordert, dass der Gegenstand ursprünglich als spezifische, klar definierte und erkennbare einzelne Ausführungsform gelehrt wird, entweder ausdrücklich oder implizit, ohne die Notwendigkeit, deduktive Fähigkeiten anzuwenden. Eine eindeutige Lehre erfordert, dass über jeden Zweifel erhaben ist - nicht nur wahrscheinlich -, dass der beanspruchte Gegenstand eines geänderten Anspruchs in der ursprünglichen Anmeldung so offenbart wurde.1)
Ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, richtet sich danach, was der Fachmann der ursprünglich eingereichten Anmeldung unmittelbar und eindeutig unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens entnimmt; auch implizit Offenbartes ist einzubeziehen.2)
Bei der Entscheidung in der Sache ist für die Prüfung eines unzulässigen Zusatzes der Maßstab „jenseits vernünftigen Zweifels“ anzulegen.3)
Bei der Prüfung eines Einwands nach Artikel 123 (2) EPÜ können regelmäßig die früheren Angaben des Anmelders oder Patentinhabers zur Grundlage der vorgenommenen Änderungen herangezogen werden; maßgeblich ist, ob sich aus der Akte die in Betracht kommenden Offenbarungsstellen ohne Weiteres ermitteln lassen und die betroffene Partei Gelegenheit hatte, sich mit den entsprechenden Einwänden auseinanderzusetzen.4)
Wird ein ursprünglich offenbarter Gegenstand lediglich durch die Kombination bereits offenbarter Merkmale zu einem System beschrieben, so führt die Aufnahme des Begriffs System in den Anspruchswortlaut nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, sofern hierdurch keine zusätzliche technische Wechselwirkung zwischen den Komponenten eingeführt wird und die Kombination der Merkmale bereits der ursprünglichen Anmeldung zu entnehmen ist; eine wörtliche Offenbarung des Begriffs System ist in diesem Fall nicht erforderlich.5)
Artikel 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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