Artikel 10 VOBK regelt die Verbindung bzw. gemeinsame Behandlung zusammenhängender Beschwerden sowie die Beschleunigung von Beschwerdeverfahren.
Artikel 10 (1) VOBK → Mehrere Beschwerden gegen eine Entscheidung
Anordnung der gemeinsamen Behandlung mehrerer Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung.
Artikel 10 (2) VOBK → Gemeinsame Behandlung mehrerer Entscheidungen
Unmittelbare nacheinander Behandlung zusammenhängender Beschwerden; ggf. gemeinsame Behandlung.
Artikel 10 (3) VOBK → Beschleunigung auf Antrag eines Beteiligten
Beschleunigung auf Antrag; Begründungs- und Belegpflicht; Mitteilung der Entscheidung.
Artikel 10 (4) VOBK → Beschleunigung auf Ersuchen eines Gerichts/einer Behörde
Beschleunigung auf Ersuchen; Mitteilung an ersuchende Stelle und Beteiligte.
Artikel 10 (5) VOBK → Beschleunigung von Amts wegen
Beschleunigung aus eigener Initiative der Kammer.
Artikel 10 (6) VOBK → Priorisierung und straffer Verfahrensrahmen
Vorrangbehandlung beschleunigter Beschwerden; straffer Verfahrensrahmen.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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