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ep:verbindlichkeit_der_verfahrensordnung

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Verbindlichkeit der Verfahrensordnung

Artikel 23 VOBK regelt die Bindungswirkung der Verfahrensordnung für die Beschwerdekammern, soweit ihre Anwendung nicht zu einem mit Geist und Ziel des Übereinkommens unvereinbaren Ergebnis führt.

Artikel 23 VOBK

Diese Verfahrensordnung ist für die Beschwerdekammern verbindlich, soweit sie nicht zu einem mit dem Geist und Ziel des Übereinkommens unvereinbaren Ergebnis führt.

Zugelassene Vertreter können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern oder die einschlägige Rechtsprechung nicht gekannt zu haben; Unkenntnis der maßgeblichen Verfahrensregeln (ignorantia legis non excusat) begründet weder außergewöhnliche Umstände nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.1)

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 19. Januar 2026 – T 0094/24; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschlüsse vom 25. April 2010 – R 0004/09; vom 19. Mai 2016 – R 0005/16; vom 23. Februar 2018 – R 0006/17
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