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ep:verbindliche_fassung_einer_europaeischen_patentanmeldung_oder_eines_europaeischen_patents

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Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

Artikel 70 (1) EPÜ 2000

Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache stellt in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar.

Artikel 70 (2) EPÜ 2000

Ist die europäische Patentanmeldung jedoch in einer Sprache eingereicht worden, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, so ist dieser Text die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 70 (3) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.

Artikel 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Art. II § 3 IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften

Artikel 70 (4) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt,

a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 [→ Übersetzung des europäischen Patents] oder Artikel 67 Absatz 3 [→ Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung] aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind;

b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

Artikel 63-70 EPÜ → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/verbindliche_fassung_einer_europaeischen_patentanmeldung_oder_eines_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1