Regel 101 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig verwirft, wenn sie bestimmten Anforderungen nicht entspricht.
Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 [→ Beschwerdefähige Entscheidungen] bis 108 [→ Frist und Form], Regel 97 [→ Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung] oder Regel 99 Absatz 1 b) oder c) [→ Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung] oder Absatz 2, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind.
Es ist weder im EPÜ noch in der RPBA eine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der die Unzulässigkeit der Beschwerde die Rechtsfolge wäre, wenn infolge der Nichtzulassung sämtlicher Angriffe keine Angriffe mehr im Beschwerdeverfahren verbleiben; die Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Angriffe im Zuge der Prüfung der Beschwerde nicht in das Verfahren zugelassen werden, führt nicht zu der rückwirkenden Feststellung, dass die Beschwerde nicht begründet und daher unzulässig ist, sondern allenfalls zur Zurückweisung der Beschwerde; ob die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Gründe geeignet sind, dem mit der Beschwerde verfolgten Ziel zum Erfolg zu verhelfen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit, solange diese Gründe nicht offensichtlich unzureichend oder irrelevant sind; die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Angriffs beruht auf dem Ermessen der Kammer, wohingegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde durch spezifische Rechtsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung die Kammer von Amts wegen zu prüfen hat, so dass die Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde keine Ermessensentscheidung, sondern eine Rechtsfrage ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.1)
Regel 101 EPÜ → Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de